KI-Kennzeichnung & Transparenzpflichten: Das gilt ab jetzt

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689). Für Schulen und Lehrkräfte stellt sich damit eine doppelte Frage: Welche Regeln betreffen meinen eigenen Einsatz von KI im Unterricht – und wie vermittle ich die neue „KI-Kennzeichnung“ als Thema an meine Schülerinnen und Schüler?

Kernaussage: Der EU AI Act verlangt seit August 2026: KI-Interaktionen müssen offengelegt und Deepfakes sowie KI-generierte Inhalte müssen als solche erkennbar sein – auch und gerade im schulischen Kontext.

Die wichtigsten Transparenzpflichten (Art. 50) im Überblick

  • KI-Interaktion (Art. 50 Abs. 1): Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (Chatbots, Assistenten, Avatare), müssen Nutzende von Beginn der Interaktion klar darüber informieren, dass sie mit einer KI sprechen – sofern das nicht offensichtlich ist.[1]
  • Kennzeichnung generativer KI (Art. 50 Abs. 2): Anbieter müssen KI-Ausgaben (Text, Audio, Bild, Video) mit maschinenlesbaren Markierungen versehen, damit sie als KI-generiert erkennbar sind. Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme gilt eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.[1]
  • Deepfake-Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 4): Deployer müssen KI-generierte oder wesentlich veränderte Bilder, Videos und Audios, die „echt“ erscheinen können (Deepfakes), als solche erkennbar machen – technisch und für Menschen nachvollziehbar.[1][2]
  • KI-Texte zu öffentlichen Interessen (Art. 50 Abs. 4): Vollständig KI-erzeugte, unverändert veröffentlichte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden – bei erkennbarer menschlicher Redaktion entfällt die Pflicht.[2]
  • Emotionserkennung (Art. 50 Abs. 3): Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung sind in Bildungseinrichtungen ohnehin grundsätzlich verboten; betroffene Personen müssen informiert werden.[1][3]

Was bedeutet das für deinen Unterricht?

Bildung zählt im AI Act zum Hochrisikobereich: KI-Systeme, die Lernergebnisse bewerten oder Lernprozesse steuern, unterliegen besonderen Anforderungen – die Nutzung zur Emotionsableitung an Schulen ist verboten.[3] Für den Alltag heißt das konkret:

  1. KI-Interaktionen transparent machen: Weist du Schülerinnen und Schüler ein, mit einem Chatbot zu arbeiten, erkläre, dass es sich um KI handelt und wo ihre Grenzen liegen.
  2. Deepfakes thematisieren: Nutze die neue Kennzeichnungspflicht als Einstieg für Quellenkritik: Wie erkennt man KI-generierte Medien, und warum ist Kennzeichnung wichtig?
  3. Unterrichtsmaterial auf Herkunft prüfen: KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet sein – sensibilisiere auch für Inhalte, die ungekennzeichnet KI-verfasst sein könnten.
  4. Schulregeln zu KI festlegen: Kläre, was bei Hausaufgaben und Prüfungen erlaubt ist, und welche Kennzeichnungspflichten für eigene KI-Nutzung in der Schule gelten.
  5. Rechtssicherheit stärken: Viele Bundesländer bieten Handreichungen zum KI-Einsatz in der Schule – nutze sie als Grundlage für das Schulkonzept.[3]

Kernaussage: Für Lehrkräfte gilt: KI-Nutzung im Unterricht transparent machen, Deepfakes und KI-Inhalte zum Thema Quellenkritik machen, Herkunft von Material prüfen und klare Schulregeln festlegen – abgestimmt auf die Handreichungen deines Bundeslandes.

Häufige Fragen

Frage: Muss ich als Lehrkraft jede KI-Nutzung im Unterricht kennzeichnen?
Kurz geantwortet: Der AI Act verlangt, dass KI-Interaktionen offengelegt werden, sofern nicht offensichtlich. Bei erkennbarer menschlicher Redaktion entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung etwa bei Texten. Konkrete schulische Regeln findest du in den Handreichungen deines Bundeslandes.

Frage: Sind KI-Systeme zur Notenvergabe erlaubt?
Kurz geantwortet: KI, die Lernergebnisse bewertet oder Lernprozesse steuert, gilt im AI Act als hochriskant und unterliegt besonderen Anforderungen. Emotionserkennung an Schulen ist grundsätzlich verboten.

Frage: Was droht bei Verstößen?
Kurz geantwortet: Die Bundesnetzagentur als zentrale KI-Aufsichtsbehörde kann Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes verhängen.


Quellen

Stand: September 2026. Angaben basieren auf öffentlichen Quellen; keine Rechtsberatung.

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